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LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09 NZB |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.12.2010 - L 12 AL 19/09 NZB (https://dejure.org/2010,117224)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - L 12 AL 19/09 NZB (https://dejure.org/2010,117224)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Stade, 09.09.2008 - S 24 AL 120/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2008 - 3 L 163/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09
Die Verhinderung ohne Verschulden ist jedoch entfallen, nachdem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mehr als einen Monat nach der angegebenen Absendung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.10.2008, jedenfalls bis zur Nachfrage des Klägers selbst nach Erhalt der Mahnung der Beklagten vom 11.1.2009 - also mehr als drei Monate -, das Ausbleiben jeglicher Reaktion von Seiten des Gerichts in Form einer Eingangsbestätigung, einer Mitteilung des Aktenzeichens oder Übersendung einer Stellungnahme der Gegenseite nicht zum Anlass genommen hat, sich des Zugangs der mit einfachem Brief und ohne jede weitere Sicherung übersandten Beschwerdeschrift zu vergewissern (vgl. zu vergleichbaren Sorgfaltspflichten VG Köln vom 11.7.2001 - 24 K 5889/00; OVG Sachsen-Anhalt vom 10.7.2008 - 3 L 163/08; BVerwG vom 15.7.2002 - 7 B 37/02; OLG Hamburg vom 25.6.2004 - 14 U 77/04). - BVerwG, 15.07.2002 - 7 B 37.02
Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09
Die Verhinderung ohne Verschulden ist jedoch entfallen, nachdem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mehr als einen Monat nach der angegebenen Absendung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.10.2008, jedenfalls bis zur Nachfrage des Klägers selbst nach Erhalt der Mahnung der Beklagten vom 11.1.2009 - also mehr als drei Monate -, das Ausbleiben jeglicher Reaktion von Seiten des Gerichts in Form einer Eingangsbestätigung, einer Mitteilung des Aktenzeichens oder Übersendung einer Stellungnahme der Gegenseite nicht zum Anlass genommen hat, sich des Zugangs der mit einfachem Brief und ohne jede weitere Sicherung übersandten Beschwerdeschrift zu vergewissern (vgl. zu vergleichbaren Sorgfaltspflichten VG Köln vom 11.7.2001 - 24 K 5889/00; OVG Sachsen-Anhalt vom 10.7.2008 - 3 L 163/08; BVerwG vom 15.7.2002 - 7 B 37/02; OLG Hamburg vom 25.6.2004 - 14 U 77/04). - OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09
Die Verhinderung ohne Verschulden ist jedoch entfallen, nachdem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mehr als einen Monat nach der angegebenen Absendung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.10.2008, jedenfalls bis zur Nachfrage des Klägers selbst nach Erhalt der Mahnung der Beklagten vom 11.1.2009 - also mehr als drei Monate -, das Ausbleiben jeglicher Reaktion von Seiten des Gerichts in Form einer Eingangsbestätigung, einer Mitteilung des Aktenzeichens oder Übersendung einer Stellungnahme der Gegenseite nicht zum Anlass genommen hat, sich des Zugangs der mit einfachem Brief und ohne jede weitere Sicherung übersandten Beschwerdeschrift zu vergewissern (vgl. zu vergleichbaren Sorgfaltspflichten VG Köln vom 11.7.2001 - 24 K 5889/00; OVG Sachsen-Anhalt vom 10.7.2008 - 3 L 163/08; BVerwG vom 15.7.2002 - 7 B 37/02; OLG Hamburg vom 25.6.2004 - 14 U 77/04). - VG Köln, 11.07.2001 - 24 K 5889/00
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09
Die Verhinderung ohne Verschulden ist jedoch entfallen, nachdem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mehr als einen Monat nach der angegebenen Absendung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.10.2008, jedenfalls bis zur Nachfrage des Klägers selbst nach Erhalt der Mahnung der Beklagten vom 11.1.2009 - also mehr als drei Monate -, das Ausbleiben jeglicher Reaktion von Seiten des Gerichts in Form einer Eingangsbestätigung, einer Mitteilung des Aktenzeichens oder Übersendung einer Stellungnahme der Gegenseite nicht zum Anlass genommen hat, sich des Zugangs der mit einfachem Brief und ohne jede weitere Sicherung übersandten Beschwerdeschrift zu vergewissern (vgl. zu vergleichbaren Sorgfaltspflichten VG Köln vom 11.7.2001 - 24 K 5889/00; OVG Sachsen-Anhalt vom 10.7.2008 - 3 L 163/08; BVerwG vom 15.7.2002 - 7 B 37/02; OLG Hamburg vom 25.6.2004 - 14 U 77/04).